5 sen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Dem steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus eine Anzeige eingereicht, sondern das Migrationsamt die Strafverfolgungsbehörden über den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat, nicht entgegen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf ist schwerer Natur, was ihr bekannt ist, andernfalls sie diesen nicht zur Begründung ihres Gesuchs um Niederlassungsbewilligung herangezogen hätte.