Es ist widersprüchlich von der Beschwerdeführerin zu behaupten, sie sei nicht davon ausgegangen, dass es entgegen ihrem Willen zu einem Strafverfahren kommen würde. Wer den Behörden konkrete Hinweise auf ein Verbrechen darlegt (wobei im Hinblick auf die tatsächliche Schwangerschaft gewisse Parameter nicht von der Hand zu weisen waren), kann nicht davon ausgehen, die Behörden würden aufgrund der bloss nebulösen Angaben zu Täterschaft und Tatort auf die Aufnahme von Ermittlungen verzichten. Schliesslich hängt – und das ist ja gerade Wesensmerkmal von Offizialdelikten – die weitere Strafuntersuchung nicht allein vom Interesse der geschädigten Person ab.