Es geht nicht an, das Vorliegen eines Offizialdelikts gegenüber vage beschriebenen Personen in die Welt zu setzen und sich anschliessend bei den verursachten Ermittlungskosten auf den Standpunkt zu stellen, man habe mit seinem Verhalten von Anfang an gezeigt, dass man kein Interesse an der Verfolgung der vermeintlichen Täterschaft gehabt habe. Es ist widersprüchlich von der Beschwerdeführerin zu behaupten, sie sei nicht davon ausgegangen, dass es entgegen ihrem Willen zu einem Strafverfahren kommen würde.