Die Schändung (Art. 191 StGB) ist ein Offizialdelikt (Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft wird). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe nie den richtigen Namen des Beschuldigten genannt und auch sonst ein Desinteresse am Strafverfahren an den Tag gelegt, verfängt nicht. Es geht nicht an, das Vorliegen eines Offizialdelikts gegenüber vage beschriebenen Personen in die Welt zu setzen und sich anschliessend bei den verursachten Ermittlungskosten auf den Standpunkt zu stellen, man habe mit seinem Verhalten von Anfang an gezeigt, dass man kein Interesse an der Verfolgung der vermeintlichen Täterschaft gehabt habe.