Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise bewirkt. Abgesehen davon, dass dies bereits rechtskräftig entschieden worden ist (die Beschwerdeführerin hat sich gegen den in der Einstellungsverfügung verfügten Rückgriff nicht zur Wehr gesetzt), kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliesst: In einem Brief an das Einwohneramt Stadt G.___