Ferner wies die Polizei nach, dass der Beschuldigte am Ostermontag auslandabwesend gewesen war. Am 26. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Begründung kann zusammengefasst entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten klar wider besseres Wissen der Schändung beschuldigt habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise bewirkt.