Abklärungen der Polizei ergaben, dass sich der Beschuldigte während der von der Beschwerdeführerin angegebenen Weihnachtszeit nicht in Paris, sondern in Agadir aufgehalten hatte. Gestützt auf WhatsApp Nachrichten und Angaben der Flughafenpolizei Zürich, wonach die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2016 von Agadir nach Zürich zurückgeflogen sei, ging die Polizei davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ebenfalls in Marokko aufgehalten hatte. Ferner wies die Polizei nach, dass der Beschuldigte am Ostermontag auslandabwesend gewesen war.