Dieser «E.________» habe sie am 16. April 2016 (Ostermontag) in ihrer Wohnung in G.________ aufgesucht und mit einer Pistole bedroht und angewiesen, keine Strafanzeige gegen ihn einzureichen. Nachdem «E.________» von den Strafverfolgungsbehörden als A.________, wohnhaft in H.________, identifiziert worden war, wurde das Verfahren vom Kanton Bern übernommen. Abklärungen der Polizei ergaben, dass sich der Beschuldigte während der von der Beschwerdeführerin angegebenen Weihnachtszeit nicht in Paris, sondern in Agadir aufgehalten hatte.