Sie habe unmissverständlich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung kundgetan, weshalb sie auch nicht davon ausgegangen sei, dass es entgegen ihrem Willen zu einem Strafverfahren kommen würde. 4.3 Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 10. Juli 2017 gegenüber dem Migrationsamt G.________ vorgebracht hat, Opfer einer Schändung und ungewollt schwanger geworden zu sein. Das Migrationsamt leitete das entsprechende Schreiben der Beschwerdeführerin an die Strafverfolgungsbehörden weiter.