Sie entspricht der Praxis der Beschwerdekammer (u.a. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 87 vom 12. September 2012 und BK 12 257 vom 8. Februar 2013). Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin diese Weisung resp. Praxis entgegenhalten lassen muss. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin den dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfunden und damit erst das Verfahren gegen den Beschuldigten ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in keiner Weise querulatorische oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben eingereicht.