MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 425 StPO mit Hinweis). Diesen überprüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. 4.2 Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bei Verfahrenskosten, die durch querulatorische oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden sind, keine unzumutbare Härte vorliege, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Praxis der Beschwerdekammer (u.a. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 87 vom 12. September 2012 und BK 12 257 vom 8. Februar 2013).