4. 4.1 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft verneinen – ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin – das Vorliegen eines Härtefalls mit Hinweis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten vom 10. Juli 2013, wonach dann keine unzumutbare Härte anzunehmen sei, wenn Verfahrenskosten durch querulatorische oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden seien.