Kosten für die amtliche Verteidigung stellen Auslagen dar, welche Bestandteil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 2 Bst. b StPO). Amtliche Entschädigungen sind vom Staat direkt an die amtliche Verteidigung auszurichten und fallen nicht unter die Entschädigungen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO.