Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass oder Stundung zu Recht nicht eingetreten ist, soweit es sich um den Rückgriff betreffend die dem Beschuldigten vom Staat ausgerichtete Genugtuung von CHF 300.00 handelt. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch bezüglich der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung, soweit diese das Honorar des amtlichen Anwalts von insgesamt CHF 2‘093.75 betrifft. Kosten für die amtliche Verteidigung stellen Auslagen dar, welche Bestandteil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 2 Bst.