Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, welchen diesbezüglichen Betrag die Beschwerdeführerin geltend macht. Anders als in ihrem Gesuch beziffert sie diesen in der Beschwerde nicht mehr. Mit Blick auf das unter E. 4 hiernach Ausgeführte braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass oder Stundung zu Recht nicht eingetreten ist, soweit es sich um den Rückgriff betreffend die dem Beschuldigten vom Staat ausgerichtete Genugtuung von CHF 300.00 handelt.