BSG 161.12) beruft, wonach Verfahrenskosten wegen Uneinbringlichkeit erlassen werden können. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesem Punkt auseinandergesetzt, auch wenn sie ihn nicht materiell beurteilt hat, sondern ihre Beurteilungskompetenz verneint und stattdessen auf die mit dem Vollzug des Inkassos beauftragte Abteilung Rechnungswesen verwiesen hat.