Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Erlass-/Stundungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Einzutreten ist entgegen dem Dafürhalten der Generalstaatsanwaltschaft auch insoweit, als sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beruft, wonach Verfahrenskosten wegen Uneinbringlichkeit erlassen werden können.