Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der Verfahrenskosten oder eventualiter deren Stundung. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 27. August 2018 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.