Diese Einstellungsverfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Juni 2018 ersuchte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft um Erlass der vorgenannten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7‘091.05; eventualiter sei die entsprechende Rechnung zu stunden. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der Verfahrenskosten oder eventualiter deren Stundung.