1. Am 26. März 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Schändung ein. Für die Verfahrenskosten von CHF 4‘005.00 und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung (CHF 2‘786.05) und Genugtuung (CHF 300.00) ordnete sie gestützt auf Art. 420 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) den Rückgriff auf B.________ an, welche die Strafuntersuchung mit einer Eingabe an das Einwohneramt der Stadt G.________ ausgelöst hatte. Diese Einstellungsverfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.