Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 334 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2018 (BM 17 40454) Erwägungen: 1. Am 26. März 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Schändung ein. Für die Verfahrenskosten von CHF 4‘005.00 und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung (CHF 2‘786.05) und Genugtuung (CHF 300.00) ordnete sie gestützt auf Art. 420 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) den Rückgriff auf B.________ an, welche die Strafuntersuchung mit einer Eingabe an das Einwohneramt der Stadt G.________ ausgelöst hatte. Diese Einstellungsverfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Juni 2018 ersuchte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft um Erlass der vorgenannten Verfahrens- kosten im Betrag von CHF 7‘091.05; eventualiter sei die entsprechende Rechnung zu stunden. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 6. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der Verfahrenskosten oder eventu- aliter deren Stundung. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 27. August 2018 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne. Von ihrem Replikrecht machte die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Erlass-/Stundungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Einzutreten ist entgegen dem Dafürhalten der General- staatsanwaltschaft auch insoweit, als sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beruft, wonach Verfah- renskosten wegen Uneinbringlichkeit erlassen werden können. Die Staatsanwalt- schaft hat sich mit diesem Punkt auseinandergesetzt, auch wenn sie ihn nicht ma- teriell beurteilt hat, sondern ihre Beurteilungskompetenz verneint und stattdessen auf die mit dem Vollzug des Inkassos beauftragte Abteilung Rechnungswesen ver- wiesen hat. 3. 3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbring- lichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b VKD). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, rich- tet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem 2 betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Familienan- gehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. D.h. die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. 3.2 Gegenstand eines Erlassgesuchs können lediglich Verfahrenskosten sein. Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, welchen diesbezüglichen Betrag die Be- schwerdeführerin geltend macht. Anders als in ihrem Gesuch beziffert sie diesen in der Beschwerde nicht mehr. Mit Blick auf das unter E. 4 hiernach Ausgeführte braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist an dieser Stel- le lediglich, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass oder Stundung zu Recht nicht eingetreten ist, soweit es sich um den Rückgriff betreffend die dem Beschuldigten vom Staat ausgerichtete Genugtuung von CHF 300.00 handelt. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch bezüglich der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung, soweit diese das Honorar des amt- lichen Anwalts von insgesamt CHF 2‘093.75 betrifft. Kosten für die amtliche Vertei- digung stellen Auslagen dar, welche Bestandteil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 2 Bst. b StPO). Amtliche Entschädigungen sind vom Staat direkt an die amtliche Verteidigung auszurichten und fallen nicht unter die Entschädigungen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. 4. 4.1 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft verneinen – ungeachtet der wirtschaftli- chen Situation der Beschwerdeführerin – das Vorliegen eines Härtefalls mit Hin- weis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Stundung, Herab- setzung und Erlass von Verfahrenskosten vom 10. Juli 2013, wonach dann keine unzumutbare Härte anzunehmen sei, wenn Verfahrenskosten durch querulatori- sche oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden seien. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kos- tenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 425 StPO mit Hinweis). Diesen überprüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. 4.2 Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bei Verfahrenskosten, die durch querulatorische oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden sind, keine unzumutbare Härte vorliege, ist nicht zu beanstanden. Sie ent- spricht der Praxis der Beschwerdekammer (u.a. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 87 vom 12. September 2012 und BK 12 257 vom 8. Februar 2013). Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin diese Weisung resp. Praxis entgegenhalten lassen muss. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin den dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfunden und damit erst das Verfahren gegen den Beschuldigten ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in keiner Weise querulatori- sche oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben eingereicht. Weder habe sie gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgung einleiten oder herbeiführen wollen, 3 noch habe sie gegenüber der Polizei einen Namen erwähnt. Die Verbindung sei entgegen ihrem Wissen und Wollen über Umwege hergestellt worden. Sie habe unmissverständlich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung kundgetan, weshalb sie auch nicht davon ausgegangen sei, dass es entgegen ihrem Willen zu einem Straf- verfahren kommen würde. 4.3 Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 10. Juli 2017 gegenüber dem Migrationsamt G.________ vorgebracht hat, Opfer einer Schändung und ungewollt schwanger geworden zu sein. Das Migrationsamt leitete das entsprechende Schreiben der Be- schwerdeführerin an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 8. August 2018 gab sie an, mit einer Bekannten am 26. De- zember 2016 mit dem Auto nach Paris zu Freunden gefahren zu sein. Dort habe ihr ein Marokkaner namens «D.________» in der Privatwohnung dieser Freunde ein Getränk angeboten, welches K.O.-Tropfen enthalten habe, worauf sie ohnmächtig und vergewaltigt worden sei. Sie habe in der Folge erfahren, dass ein gewisser «E.________» in jener Nacht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die- ser «E.________» habe sie am 16. April 2016 (Ostermontag) in ihrer Wohnung in G.________ aufgesucht und mit einer Pistole bedroht und angewiesen, keine Strafanzeige gegen ihn einzureichen. Nachdem «E.________» von den Strafver- folgungsbehörden als A.________, wohnhaft in H.________, identifiziert worden war, wurde das Verfahren vom Kanton Bern übernommen. Abklärungen der Polizei ergaben, dass sich der Beschuldigte während der von der Beschwerdeführerin an- gegebenen Weihnachtszeit nicht in Paris, sondern in Agadir aufgehalten hatte. Ge- stützt auf WhatsApp Nachrichten und Angaben der Flughafenpolizei Zürich, wo- nach die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2016 von Agadir nach Zürich zurückgeflogen sei, ging die Polizei davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ebenfalls in Marokko aufgehalten hatte. Ferner wies die Po- lizei nach, dass der Beschuldigte am Ostermontag auslandabwesend gewesen war. Am 26. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Begründung kann zusammengefasst entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten klar wider besseres Wissen der Schändung beschuldigt habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Beschwerde- führerin habe die Einleitung des Verfahrens nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise bewirkt. Abgesehen davon, dass dies bereits rechtskräftig entschieden worden ist (die Beschwerdeführerin hat sich gegen den in der Einstellungsverfügung verfügten Rückgriff nicht zur Wehr gesetzt), kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an- schliesst: In einem Brief an das Einwohneramt Stadt G.________ vom 10. Juli 2017 schilderte die Beschwerde- führerin unter dem Titel «Biografische Angaben» detailliert die angeblich am 26. Dezember 2016 in Paris erlittene Schändung, welche zur Schwangerschaft geführt haben soll (Akten BM 17 40454, pag. 19 unten f.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2017, in welcher sie eingangs ex- 4 plizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass falsche Anschuldigungen und Irreführungen der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bestraft werden (pag. 40), bestätigte sie die Vorwürfe (pag. 41 f.). Des Weiteren bestätigte sie, dass sie der Beschuldigte am Ostersonntag 2017 (16. April 2017) in G.________ aufgesucht und mit einer Pistole bedroht habe (pag. 20, 5. Absatz; pag. 48). Die polizei- lichen Ermittlungen haben allerdings ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten schon seit Längerem kennt. Das Verhältnis war auch intimer Art, tauschten die beiden via Whatsapp doch zahlreiche Nachrichten amourösen Inhalts aus (Textnachrichten, Sprachnachrichten, Bilder, u.a. Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin, siehe Extraktionsbericht Whatsapp Chat, pag. 130 ff., 139 ff.). In der Zeit der angeblichen Schändung trafen die beiden nicht in einer Wohnung in Paris aufein- ander, sondern sie verabredeten sich in Marokko (was sich mit Textnachrichten und Reisedaten der beiden belegen lässt) und hatten dort ungeschützten Geschlechtsverkehr (pag. 91, Z. 265 ff.). Am Os- tersonntag befand sich der Beschuldigte mit seiner Freundin in Paris, was ebenfalls durch objektive Beweismittel (Buchungen, Fotos) belegt ist. Kurz: Die gegenüber den Einwohnerbehörden sowie der Polizei vorgetragene Geschichte mit dem nicht näher bekannten «Ismael» (Beschuldigter), der in Pa- ris einen durch K.O.-Tropfen verursachten Zustand der Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt und die Beschwerdeführerin geschändet haben soll, erwies sich als frei erfunden. Die Schändung (Art. 191 StGB) ist ein Offizialdelikt (Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft wird). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe nie den richtigen Namen des Beschuldigten genannt und auch sonst ein Desinteresse am Strafverfahren an den Tag gelegt, verfängt nicht. Es geht nicht an, das Vorliegen eines Offizialdelikts gegenüber vage beschriebenen Personen in die Welt zu setzen und sich anschliessend bei den verursachten Ermittlungskosten auf den Standpunkt zu stellen, man habe mit seinem Verhalten von Anfang an gezeigt, dass man kein In- teresse an der Verfolgung der vermeintlichen Täterschaft gehabt habe. Es ist widersprüchlich von der Beschwerdeführerin zu behaupten, sie sei nicht davon ausgegangen, dass es entgegen ihrem Willen zu einem Strafverfahren kommen würde. Wer den Behörden konkrete Hinweise auf ein Verbrechen darlegt (wobei im Hinblick auf die tatsächliche Schwangerschaft gewisse Parameter nicht von der Hand zu weisen waren), kann nicht davon ausgehen, die Behörden würden aufgrund der bloss ne- bulösen Angaben zu Täterschaft und Tatort auf die Aufnahme von Ermittlungen verzichten. Schliess- lich hängt – und das ist ja gerade Wesensmerkmal von Offizialdelikten – die weitere Strafuntersu- chung nicht allein vom Interesse der geschädigten Person ab. Wie der Kontakt- bzw. Chatverlauf mit dem Beschuldigten zeigt, erfolgten ihre Schilderungen gegenüber den Behörden wider besseres Wis- sen. Augenscheinlich erschien ihr die Darstellung der Schwangerschaft als Folge eines Verbrechens in irgendeiner Hinsicht als aussichtsreiche Option. Am Schluss ihrer Einvernahme bei der Polizei wur- de die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Sache zusammen mit einem Rap- port der Staatsanwaltschaft zugestellt werde und dass das weitere Verfahren in deren Händen liege, was sie zur Kenntnis nahm (pag. 49, Frage 105 f.). Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, dass die Behörden dem von ihr geschilderten Sachverhalt mit aller Ernsthaftigkeit und den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf den Grund gehen werden. Das Vorbringen der angeblichen Schändung ist nicht bloss rechtsmissbräuchlich, weil dadurch das Recht, strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen (Art. 301 StPO), zweckwidrig verwendet wurde, sondern es ist strafbewehrt (Art. 303 und 304 StGB) und erscheint (prima vista) rechtswidrig – dies abschliessend zu klären wird Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens gegen die Beschwer- deführerin sein (vgl. Akten, Fasz. «Korr. StA G.________»). Dass die Staatsanwaltschaft den Härtefall im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD verneint und das Erlass- bzw. Stundungsgesuch vor diesem Hintergrund abgewie- 5 sen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Dem steht der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin nicht von sich aus eine Anzeige eingereicht, sondern das Migra- tionsamt die Strafverfolgungsbehörden über den von der Beschwerdeführerin ge- schilderten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat, nicht entgegen. Der von der Be- schwerdeführerin erhobene Tatvorwurf ist schwerer Natur, was ihr bekannt ist, an- dernfalls sie diesen nicht zur Begründung ihres Gesuchs um Niederlassungsbewil- ligung herangezogen hätte. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nicht wirklich ernsthaft davon ausgegangen sein, die Migrationsbehörden würden entsprechende Feststellungen nicht melden. 4.4 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft die Frage der Unein- bringlichkeit nicht selber geklärt, stattdessen an die Inkassobehörde verwiesen hat. Das Festlegen interner Abläufe liegt in ihrem Ermessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind an dieser Stelle so- mit nicht weiter von Relevanz, weshalb auf die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden braucht. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anders als das Gesuchsverfahren ist das Rechtsmittelverfahren nicht kostenlos. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 25. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7