Mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen nicht vorbehalten hat, sowie in Anbetracht des geringen Aufwands seinerseits, wird eine pauschale Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird dazu verpflichtet, der Beschuldigten diese Entschädigung auszurichten (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.