4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig zu erklären. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Die Beschuldigte hat Anrecht auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.___