Es ist menschlich verständlich, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern wünscht. Derartige familiäre Probleme sind jedoch nicht auf dem strafrechtlichen Weg anzugehen, wenn sie augenfällig keinerlei strafrechtliche Relevanz haben. 3.6.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen.