_ erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und/oder der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht. Insgesamt ist kein Anfangsverdacht auf irgendeine strafbare Handlung ersichtlich. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vorbringt, hat keinen relevanten Konnex zum Strafverfahren. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Ferner erscheint es fragwürdig, weshalb er erst über drei Jahre, nachdem das inkriminierte Schreiben verfasst worden war, die Staatsanwaltschaft einschaltete. Es ist menschlich verständlich, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern wünscht.