4 treffend die Narbe im Gesicht seiner Tochter E.________ nicht von der Beschuldigten. Dem Schreiben vom 26. Mai 2015 lässt sich nämlich entnehmen, dass E.________ selber Frau F.________ berichtet habe, dass die kleine Narbe unterhalb ihres linken Auges ihr vom Vater zugefügt worden sei. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Vaterschaft von E.________ erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und/oder der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht.