Ebenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern sie ihn finanziell geschädigt hätte, weswegen Forderungen nach Schmerzensgeld an der Sache vorbei gehen. Sie berichtete darüber, dass der Beschwerdeführer die Kinder schlage und auch sie schon bedroht habe. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass sie damit eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers bezwecken wollte. Vielmehr ging es ihr um das Kindes- und auch um ihr eigenes Wohl, weshalb sie sich an die Sozialdienste von I.________ wandte. Das Argument, dass der Beschuldigte deswegen wie ein «Krimineller gelistet» wäre, ist falsch.