Auch vor dem Hintergrund der Schilderungen in der verbesserten Beschwerdeschrift und in der Replik wurden die Tatbestände der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und/oder der falschen Anschuldigung von der Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt. Sie wollte den Beschwerdeführer weder vorsätzlich und wider besseres Wissen (also im Bewusstsein dessen, dass er nichts gemacht hat) der Strafverfolgung zuführen noch ihn in seiner Ehre verletzen. Ebenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern sie ihn finanziell geschädigt hätte, weswegen Forderungen nach Schmerzensgeld an der Sache vorbei gehen.