3.6 3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2018 kein Strafantrag entnommen werden kann. Es wird auch nicht sinngemäss die Bestrafung einer Person verlangt, wie es Art. 30 StGB fordert. Es kann jedoch offen bleiben, ob damit sämtliche Ehrverletzungsdelikte, die evtl. sinngemäss vom Beschwerdeführer angerufen wurden, von vornherein ausser Betracht fallen, da ohnehin kein Anfangsverdacht für eine irgendwie geartete strafbare Handlung gegeben ist.