Es sei nicht zu erkennen, was an der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtsfehlerhaft sein soll. 3.5 In seiner Eingabe vom 20. September 2018 sowie in der Replik vom 16. November 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe am 19. April 2015 rechtsanwaltliche Hilfe beansprucht, um die Ehescheidung aufzugleisen. Es löse Erstaunen aus, dass der fragliche Bericht, den D.________ redigiert habe, fünf Wochen später zu Papier gebracht worden sei. Schon zuvor, am 13. Mai 2015, soll plötzlich E.________ während des Unterrichts erzählt haben, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen werde. Sie habe als Zehneinhalbjährige nur der Mutter gehorcht.