Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 StGB). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Beschuldigte behaupte, die Verletzung, welche zur Narbe im Gesicht der Tochter E.________ geführt habe, sei durch ihn verursacht worden, dann lüge sie. Schon auf dem Passfoto aus J.________ sei die Narbe sichtbar. E.________ sei erst nach Ausstellen des Passes nach Europa gekommen, wo der Beschwerdeführer sich seit 2008 aufhalte.