Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;