BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO); zur im Endeffekt irrelevanten Frage nach dem gültigen Strafantrag wird auf hinten E. 3.6.1 verwiesen. Auf die – mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – sowohl form- als auch fristgerechte Beschwerde kann eingetreten werden.