Am 20. August 2018 reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er erklärte, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigte richte. Am 10. September 2018 leistete er die von der Verfahrensleitung geforderte Sicherheit von CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Beschuldigte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.