___ zu befragen. Am 24. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ und die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung evtl. Ehrverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. August 2018 ging die Beschwerde an den Beschwerdeführer – mit der Aufforderung seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern – zurück. Am 20. August 2018 reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.