1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 gab C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bekannt, dass der Inhalt eines Schreibens vom 26. Mai 2015 des Sozialdienstes I.________, unterzeichnet von D.________, in keiner Art zutreffe. Die darin wiedergegebenen Aussagen seiner Ex-Frau, A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), und seiner Kinder stimmten nicht. Im Übrigen müsse die Fernhalteverfügung vom 4. März 2016 aufgehoben werden und es seien die Beschuldigte und D.________ zu befragen.