Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 333 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 (BM 18 31674) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 gab C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) bekannt, dass der Inhalt eines Schreibens vom 26. Mai 2015 des Sozial- dienstes I.________, unterzeichnet von D.________, in keiner Art zutreffe. Die dar- in wiedergegebenen Aussagen seiner Ex-Frau, A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte), und seiner Kinder stimmten nicht. Im Übrigen müsse die Fernhaltever- fügung vom 4. März 2016 aufgehoben werden und es seien die Beschuldigte und D.________ zu befragen. Am 24. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ und die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung evtl. Ehrverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. August 2018 ging die Beschwerde an den Beschwerde- führer – mit der Aufforderung seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern – zurück. Am 20. August 2018 reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er erklärte, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Be- schuldigte richte. Am 10. September 2018 leistete er die von der Verfahrensleitung geforderte Sicherheit von CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor- dert eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Beschuldigte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit, dass auf eine Stellungnah- me verzichtet werde. In seiner Replik vom 16. November 2018 hielt der Beschwer- deführer an seinem sinngemässen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätz- lich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO); zur im Endeffekt irrelevanten Frage nach dem gültigen Strafantrag wird auf hinten E. 3.6.1 verwiesen. Auf die – mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – sowohl form- als auch fristgerechte Beschwerde kann eingetreten werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen 2 Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7 sowie BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Abs. 1 StGB). Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizu- führen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Falsche Anschuldigung, Art. 303 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 StGB). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Beschuldigte behaupte, die Verlet- zung, welche zur Narbe im Gesicht der Tochter E.________ geführt habe, sei durch ihn verursacht worden, dann lüge sie. Schon auf dem Passfoto aus J.________ sei die Narbe sichtbar. E.________ sei erst nach Ausstellen des Pas- ses nach Europa gekommen, wo der Beschwerdeführer sich seit 2008 aufhalte. Der Grund, warum ihn die Beschuldigte schlecht darstelle, sei, dass sie sonst riski- ere, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Sie solle für ihre Falschaussagen zur Re- chenschaft gezogen werden und eine Entschädigung bezahlen. Es sei für seine Beziehung als Vater schädlich, wenn seine Ex-Frau der Tochter wider besseres Wissens erzähle, er sei nicht ihr Vater. Auch dafür sei die Beschuldigte zur Re- chenschaft zu ziehen. Schliesslich bezichtige sie ihn fälschlicherweise, sie ge- schlagen zu haben. 3 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die in Frage stehenden Straftatbestände seien auch mit Blick auf die verbesserte Beschwerdeschrift offen- sichtlich nicht erfüllt. 3.4 Die Beschuldigte lässt ausführen, auf die Beschwerde dürfte mangels hinreichen- der Begründung nicht eingetreten werden. Es sei nicht zu erkennen, was an der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtsfehlerhaft sein soll. 3.5 In seiner Eingabe vom 20. September 2018 sowie in der Replik vom 16. November 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe am 19. April 2015 rechtsanwaltliche Hilfe beansprucht, um die Ehescheidung aufzugleisen. Es löse Erstaunen aus, dass der fragliche Bericht, den D.________ redigiert habe, fünf Wochen später zu Papier gebracht worden sei. Schon zuvor, am 13. Mai 2015, soll plötzlich E.________ während des Unterrichts erzählt haben, dass sie vom Beschwerdefüh- rer geschlagen werde. Sie habe als Zehneinhalbjährige nur der Mutter gehorcht. Es passe dazu, dass die Personen um die Beschuldigte (D.________, Frau F.________, Herr G.________) den Bericht, der ihn anzuschwärzen versuche, «gerne zurückziehen möchte, wenn ich denn im Gegenzug meine Scheidungsklage zurückzuziehen» bereit wäre. Er habe seine Kinder seit über drei Jahren nicht mehr sehen können, obwohl er Verantwortung übernehmen wolle. Die Beschuldigte sei ein schlechtes Vorbild, da sie lüge. Sie habe dem Beschwerdeführer durch ihr Ver- halten hohe Kosten verursacht. Er wolle diese zurückerstattet erhalten. Er wolle Schmerzensgeld, weil sein Herzproblem u.a. wegen der Beschuldigten entstanden sei. Wegen der Anschuldigungen sei er gelistet wie ein Krimineller. 3.6 3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2018 kein Strafantrag entnommen werden kann. Es wird auch nicht sinn- gemäss die Bestrafung einer Person verlangt, wie es Art. 30 StGB fordert. Es kann jedoch offen bleiben, ob damit sämtliche Ehrverletzungsdelikte, die evtl. sinn- gemäss vom Beschwerdeführer angerufen wurden, von vornherein ausser Betracht fallen, da ohnehin kein Anfangsverdacht für eine irgendwie geartete strafbare Handlung gegeben ist. Auch vor dem Hintergrund der Schilderungen in der verbesserten Beschwerde- schrift und in der Replik wurden die Tatbestände der üblen Nachrede, evtl. Ver- leumdung und/oder der falschen Anschuldigung von der Beschuldigten offensicht- lich nicht erfüllt. Sie wollte den Beschwerdeführer weder vorsätzlich und wider bes- seres Wissen (also im Bewusstsein dessen, dass er nichts gemacht hat) der Straf- verfolgung zuführen noch ihn in seiner Ehre verletzen. Ebenfalls ist nicht erkenn- bar, inwiefern sie ihn finanziell geschädigt hätte, weswegen Forderungen nach Schmerzensgeld an der Sache vorbei gehen. Sie berichtete darüber, dass der Be- schwerdeführer die Kinder schlage und auch sie schon bedroht habe. Dem Schrei- ben ist nicht zu entnehmen, dass sie damit eine Strafverfolgung des Beschwerde- führers bezwecken wollte. Vielmehr ging es ihr um das Kindes- und auch um ihr ei- genes Wohl, weshalb sie sich an die Sozialdienste von I.________ wandte. Das Argument, dass der Beschuldigte deswegen wie ein «Krimineller gelistet» wäre, ist falsch. Im Übrigen stammt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aussage be- 4 treffend die Narbe im Gesicht seiner Tochter E.________ nicht von der Beschuldig- ten. Dem Schreiben vom 26. Mai 2015 lässt sich nämlich entnehmen, dass E.________ selber Frau F.________ berichtet habe, dass die kleine Narbe unter- halb ihres linken Auges ihr vom Vater zugefügt worden sei. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Vaterschaft von E.________ erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und/oder der falschen An- schuldigung offensichtlich nicht. Insgesamt ist kein Anfangsverdacht auf irgendeine strafbare Handlung ersichtlich. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vorbringt, hat keinen relevanten Konnex zum Strafver- fahren. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Ferner erscheint es fragwürdig, weshalb er erst über drei Jahre, nachdem das inkriminierte Schreiben verfasst worden war, die Staatsanwaltschaft einschaltete. Es ist menschlich verständlich, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kin- dern wünscht. Derartige familiäre Probleme sind jedoch nicht auf dem strafrechtli- chen Weg anzugehen, wenn sie augenfällig keinerlei strafrechtliche Relevanz ha- ben. 3.6.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig zu erklären. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Die Beschuldigte hat Anrecht auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen nicht vorbehalten hat, sowie in Anbetracht des geringen Aufwands seinerseits, wird eine pauschale Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird dazu verpflichtet, der Beschuldigten diese Entschädigung auszurichten (siehe Urteile des Bundesge- richts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 27. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6