135 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerin ist mangels Antrags keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren BK 18 330 wird fortgesetzt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.