9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass der angefochtenen Verfügung (versehentlich) unzensurierte Dokumente beigelegt worden sind, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).