Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Verfügung. Dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entfernung des Arztstempels wegen angeblicher Unverwertbarkeit gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. 8. Weitere Gründe, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht erlauben würden, sind nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.