Der vom Beschwerdeführer insoweit pauschal und ohne nähere Begründung erhobene Einwand ist unbehelflich. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer abschliessend geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft noch keinen Entscheid über die Verwertbarkeit des Zufallsfunds bzw. Stempels getroffen habe, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft mit der Ausdehnung des Strafverfahrens implizit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Verwertbarkeit des Zufallsfunds ausgeht. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Verfügung.