Auch die weitere Voraussetzung der Verwertbarkeit des Zufallsfunds bzw. des Arztstempels, d.h. die sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme, ist zu bejahen. Die Hausdurchsuchung hätte auch für die neu entdeckten Delikte angeordnet werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer insoweit pauschal und ohne nähere Begründung erhobene Einwand ist unbehelflich.