7 schwerdekammer nun – und zum wiederholten Mal – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bestätigt und das Bundesgericht jüngst formelle Rügen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung verworfen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3), besteht kein Anlass mehr, das Verfahren weiterhin sistiert zu lassen. 7.4 Auch die weitere Voraussetzung der Verwertbarkeit des Zufallsfunds bzw. des Arztstempels, d.h. die sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme, ist zu bejahen.