Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überraschungsmoment ist ausserdem festzuhalten, dass diese in der Regel ohne vorgängige Vorladung zur Einvernahme erfolgt. Der letzten Sistierung des Verfahrens lag ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde. Der Antrag wurde damals damit begründet, dass vorab im Verfahren BK 18 464 (derzeit noch hängig) die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung zu beurteilen sei, bevor die Frage der Akteneinsicht behandelt werden könne. Da die Be-