wurde mit Entscheid 6B_470/2019 vom 9. August 2019 ebenfalls abschlägig beurteilt]). Damals wie heute bestehen keine Anhaltspunkte, dass die im Verfahren BK 16 195 vorfrageweise vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht richtig gewesen wäre. Davon, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Deliktsvorwürfe eine mildere Zwangsmassnahme erfordert hätten, kann nicht gesprochen werden. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überraschungsmoment ist ausserdem festzuhalten, dass diese in der Regel ohne vorgängige Vorladung zur Einvernahme erfolgt.