Der Einwand, wonach nur Dispositive eines Entscheids, nicht aber Entscheidbegründungen in Rechtskraft erwachsen, ändert nichts daran, dass an der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung festzuhalten ist. Die Beschwerdekammer hat sich im Verfahren BK 18 458 im Zusammenhang mit den Entschädigungsforderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und diese auch in jenem Verfahren bejaht (Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [die hiergegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht