Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016]). Zusammengefasst hielt sie fest, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten und keiner weiteren Begründung bedurft habe. Der Einwand, wonach nur Dispositive eines Entscheids, nicht aber Entscheidbegründungen in Rechtskraft erwachsen, ändert nichts daran, dass an der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung festzuhalten ist.