zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015 E. 7.1). 7.3 Soweit die ursprüngliche Massnahme, d.h. die Hausdurchsuchung betreffend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit deren Rechtmässigkeit auseinandergesetzt hat und damals zum Schluss gelangt ist, dass die Hausdurchsuchung nicht zu beanstanden ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 2.5 und E. 3; das Bundesgericht ist auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten [Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016]).