6 me zugrunde liegende Hausdurchsuchung in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt. Zum anderen sei fraglich, ob für die neuen Tatvorwürfe eine Hausdurchsuchung hätte angeordnet werden dürfen. 7.2 Zufallsfunde sind gemäss Lehre verwertbar, wenn die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgt ist und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des neuen Tatverdachts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre (GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 243 StPO).