Er befürchtet, dass die Privatklägerin eine Herausgabe zum Anlass nehmen könnte, ihn im Zivilverfahren zu verunglimpfen. Soweit der Beschwerdeführer hier sinngemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO anrufen sollte, ist festzuhalten, dass auch den Zivilgerichten der Grundsatz der Unschuldsvermutung bekannt ist und sie diesem bei Bedarf Rechnung tragen. 7. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der fragliche Arztstempel sei als Zufallsfund unverwertbar. Zum einen sei die der Sicherstellung und Beschlagnah-